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AGB.

KIWI · Michael Schmalz · Veranstaltungstechnik Berlin · Stand: April 2026 · Version 1.0

Inhalt
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Vertragsschluss
  3. § 3 Tagessatz & Zuschläge
  4. § 4 Auf- und Abbau
  5. § 5 Reisekosten & Verpflegung
  6. § 6 Mitwirkungspflichten
  7. § 7 Vermietetes Material
  8. § 8 Stornierung
  9. § 9 Höhere Gewalt
  10. § 10 Preise & Zahlung
  11. § 11 Gewährleistung
  12. § 12 Haftung
  13. § 13 GEMA, KSK, Urheberrecht
  14. § 14 Arbeitssicherheit
  15. § 15 Vertraulichkeit
  16. § 16 Datenschutz
  17. § 17 Abtretung
  18. § 18 Schlussbestimmungen
Anbieter: Michael Schmalz · An der Wuhlheide 131b · 12459 Berlin · E-Mail: micha@events.kiwi · USt-IdNr.: [einzutragen]

Auftraggeber: Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (B2B). Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik, technischer Planung, Systemintegration sowie Vermietung von Veranstaltungstechnik, die zwischen Michael Schmalz (KIWI) – nachfolgend „Auftragnehmer" – und dem Auftraggeber geschlossen werden.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich im B2B-Bereich, d. h. gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucherverträge im Sinne des § 13 BGB sind ausgeschlossen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
  4. Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenverträge, Projektverträge) haben Vorrang vor diesen AGB. Für deren Inhalt ist ein schriftlicher Vertrag maßgebend.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Leistungsumfang

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
  2. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
  3. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als freier Mitarbeiter und ist nicht weisungsgebunden hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Leistungserbringung, soweit dies nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wird. Ein Arbeitsverhältnis wird durch den Vertrag nicht begründet.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte Subunternehmer einzusetzen, sofern der Auftraggeber dem nicht aus sachlichem Grund widerspricht. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verbleibt beim Auftragnehmer.
  5. Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten Erfolg, sofern nicht ausdrücklich ein Werkvertrag vereinbart wurde. Im Regelfall handelt es sich um einen Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB.

§ 3 Tagessatz, Arbeitszeit, Zuschläge

  1. Tagessatz: Der vereinbarte Tagessatz umfasst eine Regelarbeitszeit von 10 Stunden pro Einsatztag (einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit am Veranstaltungsort). Pausen gemäß ArbZG sind hierin eingeschlossen und werden nicht gesondert vergütet.
  2. Überstunden: Jede über die vereinbarte Regelarbeitszeit von 10 Stunden hinausgehende Arbeitsstunde wird mit 1/10 des Tagessatzes zuzüglich eines Überstundenzuschlags von 25 % abgerechnet. Ab der 13. Stunde (mehr als 12 Arbeitsstunden) gilt ein Zuschlag von 50 %. Ab der 15. Stunde (mehr als 14 Arbeitsstunden) gilt ein Zuschlag von 100 %.
  3. Nachtarbeit: Arbeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtarbeit im Sinne des ArbZG) wird mit einem Zuschlag von 25 % auf den anteiligen Stundensatz vergütet, sofern die Nachtarbeit nicht bereits im vereinbarten Tagessatz abgegolten ist.
  4. Sonn- und Feiertagsarbeit: Samstagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 25 % auf den anteiligen Stundensatz vergütet. Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 50 % vergütet. Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie an den Tagen 24.12., 25.12., 26.12., 31.12. und 01.01. wird mit einem Zuschlag von 100 % vergütet. Mehrere Zuschläge werden nicht addiert; es gilt jeweils der höchste anwendbare Zuschlag.
  5. Die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) obliegt dem Auftraggeber als Auftragsverantwortlichem. Sofern der Auftragnehmer infolge zwingender Einsatzplanung des Auftraggebers gesetzliche Ruhezeiten nicht einhalten kann, sind entstehende Mehrkosten (z. B. Hotelunterkunft, Ausfallzeiten) vom Auftraggeber zu tragen.
  6. Angefangene Stunden werden auf die nächste volle halbe Stunde aufgerundet.

§ 4 Auf- und Abbau

  1. Auf- und Abbauzeiten gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne dieser AGB und werden nach dem vereinbarten Tagessatz bzw. anteiligem Stundensatz abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich ein pauschales Auf-/Abbauhonorar vereinbart wurde.
  2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Veranstaltungsstätte zum vereinbarten Zeitpunkt für den Aufbau zugänglich ist und dass ausreichende Lager-, Arbeits- und Bewegungsflächen zur Verfügung stehen. Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden dem Auftragnehmer als Wartezeit nach dem anteiligen Stundensatz vergütet.
  3. Technische Einrichtungen und Materialien des Auftragnehmers sind nach Abbau in ordnungsgemäßem Zustand zu hinterlassen. Mehraufwand durch unsachgemäße Behandlung durch Dritte (z. B. Personal des Auftraggebers, Besucher) wird gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5 Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung

  1. Fahrtkosten: Bei einer einfachen Entfernung von mehr als 30 km vom Arbeitsort des Auftragnehmers (12459 Berlin) wird die Fahrzeit ab dem 31. Kilometer mit 50 % des anteiligen Stundensatzes vergütet. Die Berechnung erfolgt auf Basis der kürzesten Fahrtroute (Google Maps oder vergleichbar).
  2. Kilometerentschädigung: Bei Nutzung des privaten PKW des Auftragnehmers wird eine Kilometerpauschale von 0,50 € pro gefahrenem Kilometer erhoben. Alternativ können Kosten für Bahntickets (2. Klasse) oder vergleichbare Transportmittel erstattet werden.
  3. Unterkunft: Bei mehrtägigen Einsätzen außerhalb Berlins oder bei Einsätzen, bei denen eine tägliche Heimreise unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeiten nicht möglich ist, stellt der Auftraggeber auf eigene Kosten eine angemessene Unterkunft der Kategorie 3 Sterne (oder gleichwertiger Standard) zur Verfügung oder erstattet die entsprechenden Kosten nach Vorlage der Belege.
  4. Verpflegungspauschale (Per Diem): Pro vollem Einsatztag (mehr als 8 Stunden Abwesenheit vom Wohnort) wird eine Verpflegungspauschale von € 28,00 (netto) berechnet. Bei einem Teileinsatztag (weniger als 8 Stunden Abwesenheit) beträgt die Pauschale € 14,00 (netto). Die Verpflegungspauschale entfällt, sofern der Auftraggeber alle Mahlzeiten des jeweiligen Tages stellt.
  5. Parkgebühren: Notwendige Parkgebühren und Mautkosten, die im direkten Zusammenhang mit dem Einsatz anfallen, werden nach Vorlage der Belege erstattet.

§ 6 Mitwirkungspflichten

  1. Stromversorgung: Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten die für den Betrieb der eingesetzten Technik erforderliche Stromversorgung (Spannung, Absicherung, Kabellage) rechtzeitig und in ausreichendem Umfang bereit. Technische Anforderungen teilt der Auftragnehmer vorab schriftlich mit.
  2. Genehmigungen: Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Anmeldungen und Zulassungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung (insbesondere Baugenehmigungen, Sicherheitskonzepte, Beschallungsgenehmigungen). Der Auftragnehmer unterstützt auf Wunsch beratend.
  3. Zufahrt, Parken, Lagerraum: Der Auftraggeber gewährleistet dem Auftragnehmer und ggf. beauftragten Subunternehmern rechtzeitig und kostenlos Zufahrt zum Veranstaltungsgelände, ausreichende Parkmöglichkeiten sowie einen geeigneten, witterungsgeschützten Lagerraum für Materialien und Equipment während des gesamten Einsatzzeitraums.
  4. Informationspflicht: Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vollständig und rechtzeitig über alle für die Leistungserbringung relevanten Umstände, insbesondere über Änderungen des Veranstaltungskonzepts, der Technik, des Zeitplans sowie über besondere Sicherheitsanforderungen oder Auflagen der Behörden und der Veranstaltungsstätte.
  5. Versammlungsstättenverordnung (VStättVO): Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Anforderungen der geltenden Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslands sowie sonstiger einschlägiger Sicherheitsvorschriften erfüllt werden. Der Auftragnehmer weist bei erkannten Verstößen unverzüglich hin, ist jedoch nicht verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen, wenn zwingende Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden können.
  6. Mehrkosten durch Pflichtverletzung: Entsteht dem Auftragnehmer durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ein Mehraufwand (z. B. Wartezeiten, Umplanungen, zusätzliche Anfahrten), so ist dieser Mehraufwand vom Auftraggeber nach dem vereinbarten Stundensatz zu vergüten. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 7 Vermietetes Material

  1. Vermietetes Equipment und Material bleibt ausschließlich Eigentum des Auftragnehmers (KIWI). Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentum oder dingliches Recht an den überlassenen Gegenständen. Eine Weitervermietung an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.
  2. Der Auftraggeber ist ab Übergabe des Materials bis zur vollständigen Rückgabe für dessen sorgfältige Aufbewahrung, sachgerechten Einsatz und Schutz vor Beschädigung, Verlust oder Diebstahl verantwortlich (Obhutshaftung). Er haftet für alle Schäden, die während des Mietzeitraums entstehen, unabhängig vom Verschulden, es sei denn, der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haben den Schaden verursacht.
  3. Eingriffe, Modifikationen oder Reparaturen am vermieteten Material durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt. Zuwiderhandlungen begründen Schadensersatzpflichten.
  4. Bei verspäteter Rückgabe des vermieteten Materials ohne vorherige Absprache wird für jeden angefangenen Überschreitungstag ein zusätzlicher Miettag in Rechnung gestellt. Weitergehende Schadensersatzansprüche (z. B. bei Nichterfüllung anderer Buchungen) bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  5. Das vermietete Material ist ausschließlich für die im Vertrag genannte Veranstaltung und den vereinbarten Zeitraum bestimmt. Eine Nutzung für andere Zwecke, Veranstaltungen oder Orte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

§ 8 Stornierung / Ausfallvergütung

  1. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber nach Vertragsschluss hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Ausfallvergütung gemäß nachfolgender Staffel, berechnet auf Basis des vereinbarten Gesamthonorars für den abgesagten Einsatz:
Zeitpunkt der Kündigung Ausfallvergütung
Bis einschließlich 7 Tage vor Einsatzbeginn 25 %
Weniger als 7 Tage und mehr als 3 Tage vor Einsatzbeginn 50 %
3 Tage vor Einsatzbeginn oder später (einschließlich am Einsatztag selbst) 100 %
  1. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Auftragnehmer. Als Einsatzbeginn gilt der erste vertraglich vereinbarte Arbeitstag (z. B. Aufbaubeginn).
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Kündigung durch den Auftraggeber anderweitige Aufträge anzunehmen, sofern dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte Vergütungen werden auf die Ausfallvergütung angerechnet. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Einnahmen.
  3. Kündigt der Auftraggeber aufgrund von Umständen, die höhere Gewalt darstellen (§ 9 dieser AGB), wird keine Ausfallvergütung fällig; bereits entstandene Kosten (z. B. Materialbestellungen, Reisekosten) sind jedoch zu erstatten.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere bei dauerhafter Nichtzahlung trotz Mahnung, wesentlicher Vertragsverletzung des Auftraggebers oder wenn die Durchführung der Veranstaltung für den Auftragnehmer unzumutbar wird. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf Schadensersatz.
  5. Verschiebungen des Einsatztermins auf einen anderen Termin innerhalb von 6 Monaten gelten nicht als Kündigung, sofern der neue Termin verfügbar ist und einvernehmlich vereinbart wird. Bereits entstandene Mehrkosten sind jedoch zu erstatten.

§ 9 Höhere Gewalt

  1. Keine der Parteien ist für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten verantwortlich, soweit diese auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der jeweiligen Partei liegen und nicht vorhersehbar waren (höhere Gewalt). Hierzu zählen insbesondere: Naturkatastrophen, behördliche Verbote oder Auflagen, Epidemien, Pandemien, Krieg, terroristische Ereignisse, Streik in fremden Betrieben sowie vergleichbare außergewöhnliche Umstände.
  2. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich über das Eintreten des Ereignisses höherer Gewalt und dessen voraussichtliche Dauer zu informieren sowie alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Folgen des Ereignisses zu minimieren.
  3. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als vier Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Ausfallvergütung schriftlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten sind zu vergüten bzw. zu erstatten.
  4. Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Auftraggebers, Absatzprobleme, interne Umstrukturierungen oder die bloße Kostensteigerung von Materialien gelten nicht als höhere Gewalt.

§ 10 Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen

  1. Alle angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern der Auftragnehmer der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Sonderregelungen (z. B. Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG) werden im Angebot gesondert ausgewiesen.
  2. Bei Aufträgen mit einem Gesamthonorar von mehr als € 1.000,00 (netto) ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von 50 % des vereinbarten Honorars bei Vertragsschluss zu verlangen. Die Restzahlung wird nach Leistungserbringung fällig.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Zahlungsziele vereinbart wurden.
  4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Zusätzlich wird eine pauschale Mahngebühr von € 40,00 pro Mahnschreiben erhoben. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  5. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
  6. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung von der Vorauszahlung des gesamten Honorars abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät.

§ 11 Gewährleistung

  1. Bei Mängeln der erbrachten Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Abschluss des Einsatzes, schriftlich und detailliert zu rügen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist erkennbar gewesen wären und nicht gerügt wurden, können nicht mehr geltend gemacht werden.
  2. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung, d. h. zur Nachbesserung des Mangels oder, nach Wahl des Auftragnehmers, zur Neuerbringung der betroffenen Leistung. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl oder verweigert der Auftragnehmer sie, kann der Auftraggeber Minderung des Honorars verlangen.
  3. Für Dienstleistungsverträge gelten die Gewährleistungsrechte nach §§ 611 ff. BGB entsprechend. Eine Gewährleistung für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs der Veranstaltung wird nicht übernommen.

§ 12 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  3. Im Übrigen – insbesondere für leicht fahrlässig verursachte mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden aus dem Ausfall von Datenverarbeitungsanlagen – ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat oder die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) begründet ist.
  5. Für das Verschulden von Subunternehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vorstehenden Regelungen wie für eigenes Verschulden.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen des Auftragnehmers nachzuweisen. Der Auftragnehmer empfiehlt den Abschluss einer solchen Versicherung ausdrücklich.

§ 13 GEMA, KSK, Urheberrechte

  1. GEMA-Pflichten: Die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie die Zahlung aller anfallenden GEMA-Gebühren obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Verantwortung und haftet nicht für versäumte GEMA-Anmeldungen oder daraus resultierende Bußgelder.
  2. Urheberrecht des Auftragnehmers: Alle vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Konzepte, Pläne, Zeichnungen, Programmierungen und sonstigen urheberrechtlich schutzfähigen Werke bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.
  3. Referenzfotos und Eigenwerbung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Einsatzes erbrachten Leistungen sowie dabei entstehende Fotos und Aufnahmen für eigene Referenz- und Werbezwecke (insbesondere auf seiner Website und in sozialen Netzwerken) zu verwenden, soweit dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung aus sachlichem Grund schriftlich widersprechen.

§ 14 Arbeits- und Veranstaltungssicherheit

  1. Der Auftragnehmer führt seine Tätigkeiten im Einklang mit den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), insbesondere DGUV Vorschrift 17/18 (Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen) sowie den einschlägigen technischen Regeln und Normen durch. Der Auftraggeber hat die entsprechenden Sicherheitsbedingungen am Einsatzort zu gewährleisten.
  2. Die Pflichten aus der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) des jeweiligen Bundeslands, insbesondere die Stellung eines verantwortlichen Veranstaltungsleiters, eines Fachkraftbeauftragten für Veranstaltungstechnik sowie die Erstellung und Genehmigung von Sicherheitskonzepten, obliegen dem Auftraggeber als Veranstalter. Eine Übernahme dieser Pflichten durch den Auftragnehmer bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  3. Bei erkennbaren Sicherheitsmängeln, die eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachwerte darstellen, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Arbeiten sofort einzustellen und den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Ein Honoraranspruch für die Standzeit besteht in diesem Fall nicht; Mehrkosten für die Behebung der Sicherheitsmängel gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 15 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihres Charakters erkennbar vertraulich sind (insbesondere Kundendaten, technische Konzepte, Honorarvereinbarungen, Geschäftsstrategien), während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber Dritten geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags zu verwenden. Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die dem Empfänger bereits bekannt waren, öffentlich zugänglich werden ohne sein Zutun, oder von einem Dritten ohne Einschränkungen übermittelt wurden.

§ 16 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung und vorvertragliche Maßnahmen) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung und Buchhaltung).
  2. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist (z. B. Übermittlung an Subunternehmer, Steuerberater, Buchhaltungssoftware) und soweit eine geeignete Rechtsgrundlage besteht. In allen anderen Fällen werden Daten nicht ohne ausdrückliche Einwilligung weitergegeben.
  3. Der Auftraggeber und die von ihm benannten Ansprechpartner haben das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und Widerspruch (Art. 21 DSGVO). Anfragen sind zu richten an: micha@events.kiwi. Zusätzlich besteht ein Beschwerderecht bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Friedrichstraße 219, 10969 Berlin.

§ 17 Abtretung, Unterbeauftragung

  1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte zu übertragen oder abzutreten. Eine Zustimmung darf nur aus sachlichem Grund verweigert werden.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte Subunternehmer oder freie Mitarbeiter einzusetzen. Die Auswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Schriftformerfordernis: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Vertrags bedürfen der Schriftform (einschließlich E-Mail). Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Anwendbares Recht: Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
  3. Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen, auf die diese AGB Anwendung finden, ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
  4. Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, Berlin.
  5. Verbraucherschlichtung: Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese AGB gelten ausschließlich im B2B-Bereich.
  6. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken in diesen AGB oder dem Vertrag.

Stand: April 2026 · Version 1.0 · KIWI – Michael Schmalz · An der Wuhlheide 131b · 12459 Berlin

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